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Hinweise zum Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen des Schuldners in einem geordneten Verfahren unter den Gläubigern zu verteilen.

Antrag
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Sowohl der Schuldner, als auch der Gläubiger kann den Antrag stellen. Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit und – bei juristischen Personen – die Überschuldung, bei einem Antrag des Schuldners selber auch die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Bestellung des Verwalters
Das Insolvenzgericht beaufsichtigt das Verfahren. Es bestellt den Insolvenzverwalter (bei Regelinsolvenzen), den Treuhänder (bei Verbraucherinsolvenzen) bzw. den Sachwalter (bei Insolvenzen mit Eigenverwaltung des Schuldners). Eine Wahl erfolgt dann in der ersten Gläubigerversammlung, in der die Gläubiger ebenso wie in weiteren Versammlungen und in einem gegebenenfalls eingesetzten Gläubigerausschuss ihre Rechte wahrnehmen können.

Verteilung des Vermögens
Das noch vorhandene Vermögen wird durch den Insolvenzverwalter zunächst gesichert, offene Forderungen werden, soweit möglich, beigetrieben. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen dann verteilt, falls nicht in einem Planverfahren eine anderweitige Regelung z. B. zum Erhalt des Unternehmens bei gleichzeitiger (Teil-) Befriedigung der Gläubiger getroffen wird. Es gilt das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dabei sind jedoch besondere Rechte einzelner Beteiligter (Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung, Grundschuld) zu wahren.
Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz sind vom Verwalter durch Anfechtungen gegenüber den Empfängern rückgängig zu machen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) können zudem Ansprüche gegen die Unternehmensorgane bestehen, die zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen sind.

Beendigung
Nach der Verteilung des Vermögens wird das Verfahren aufgehoben, bei Masselosigkeit (wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind) und bei Masseunzulänglichkeit (wenn sonstige Masseverbindlichkeiten voraussichtlich nicht gedeckt sind) eingestellt. Besonderheiten gelten bei Verfahren über Vermögen natürlicher Personen, in denen der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat. Die Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.