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Informationen für Arbeitnehmer

1. Anspruch auf Insolvenzgeld

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unternehmensinsolvenz für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 SGB III).
Konkret trifft das in folgenden Fällen zu:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
  • Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Haben Sie in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, so haben Sie von dem Tag, an dem Sie davon erfahren haben, für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs. 2 SGB III) Anspruch auf Insolvenzgeld. Das trifft auch auf die Erben des Arbeitnehmers zu (§ 183 Abs. 3 SGB III).

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. gleichgestelltem Ereignis) zu stellen.
Bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies dem Betriebsrat – oder wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern – unverzüglich bekannt zu geben (§ 183 Abs. 4 SGB III).

2. Zuständige Stelle

Zuständig für die Insolvenzgeldzahlung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt (§ 327 Abs. 3 SGB III).
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Die Insolvenzgeldbescheinigung ist bei Insolvenzeröffnung auf Verlangen der Agentur für Arbeit vom Insolvenzverwalter, bei Abweisung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitgeber, zu erstellen.

3. Vergütungsansprüche nach Insolvenzeröffnung

Die Insolvenzgeldvorschriften regeln die Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Insolvenzereignis (insbesondere Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse). Die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Ansprüche der Arbeitnehmer sind dagegen aus der Insolvenzmasse zu begleichen, soweit diese hierzu ausreicht. Können die nach Eröffnung anfallenden Personalkosten aus der Masse nicht beglichen werden, so müssen die Arbeitsverhältnisse gekündigt und die Arbeitnehmer freigestellt werden. Die Arbeitnehmer können dann jedenfalls die Ansprüche auf Lohnersatz bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Agentur am Sitz des Wohnsitzes des Arbeitnehmers) stellen.

Weitere Auskünfte sind auch bei den Arbeitsagenturen erhältlich.