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Informationen für Arbeitnehmer1. Anspruch auf Insolvenzgeld Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unternehmensinsolvenz für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 SGB III).
Haben Sie in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, so haben Sie von dem Tag, an dem Sie davon erfahren haben, für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs. 2 SGB III) Anspruch auf Insolvenzgeld. Das trifft auch auf die Erben des Arbeitnehmers zu (§ 183 Abs. 3 SGB III). Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. gleichgestelltem Ereignis) zu stellen. 2. Zuständige Stelle Zuständig für die Insolvenzgeldzahlung ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt (§ 327 Abs. 3 SGB III). 3. Vergütungsansprüche nach Insolvenzeröffnung Die Insolvenzgeldvorschriften regeln die Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Insolvenzereignis (insbesondere Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse). Die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Ansprüche der Arbeitnehmer sind dagegen aus der Insolvenzmasse zu begleichen, soweit diese hierzu ausreicht. Können die nach Eröffnung anfallenden Personalkosten aus der Masse nicht beglichen werden, so müssen die Arbeitsverhältnisse gekündigt und die Arbeitnehmer freigestellt werden. Die Arbeitnehmer können dann jedenfalls die Ansprüche auf Lohnersatz bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Agentur am Sitz des Wohnsitzes des Arbeitnehmers) stellen. Weitere Auskünfte sind auch bei den Arbeitsagenturen erhältlich. |