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Hinweise für Aus- und Absonderungsberechtigte

Aussonderung

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, von sich aus Fremdrechte zu ermitteln. Wem also unmittelbare Eigentumsrechte an den im Besitz des Schuldners befindlichen Gegenständen zustehen, der sollte dies dem eingesetzten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder unverzüglich anzeigen und entsprechende Belege beifügen.

Der Verwalter hat das geltend gemachte Aussonderungsrecht zu überprüfen. Dem Verwalter steht dafür ein angemessener Zeitraum zur Verfügung.

Bei unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenständen hat der Insolvenzverwalter das Recht, nach Aufforderung des Verkäufers die Erfüllung oder Nichterfüllung des Kaufvertrages erst nach der ersten Gläubigerversammlung zu erklären. Wählt er die Nichterfüllung, so ist das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln und der Gegenstand zurückzugeben. Der Verkäufer ist in diesem Fall nur insoweit Insolvenzgläubiger, als ihm Schadensersatzansprüche zustehen.


Absonderung

Gläubiger, die Absonderungsrechte haben (z. B. Forderungsabtretung, Sicherungsübereignung, Zurückbehaltungsrecht, Vermieter- und sonstige Pfandrechte), sollten dies dem Insolvenzverwalter unverzüglich nach Insolvenzeröffnung anzeigen.

Soweit die Gegenstände noch im Besitz des Schuldners sind, besteht im Regelinsolvenzverfahren ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (gilt nicht bei Verbraucherinsolvenzverfahren). Der Insolvenzverwalter hat vor einer Verwertung dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll, damit der Gläubiger gegebenenfalls eine bessere Verwertungsmöglichkeit nennen kann.

Für die tatsächliche Feststellung des Gegenstands und der diesbezüglichen Rechte steht dem Insolvenzverwalter eine gesonderte, pauschale Vergütung zu. Den Restbetrag erhält der Absonderungsgläubiger.