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Hinweise zur Forderungsanmeldung

Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Insolvenzverfahren schriftlich anmelden. Insolvenzgläubiger ist, wer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Gläubiger, die in den Geschäftsunterlagen des Schuldners aufgeführt sind, werden nach Insolvenzeröffnung von Seiten des Insolvenzverwalters/Treuhänders angeschrieben.

Antrag
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Sowohl der Schuldner, als auch der Gläubiger kann den Antrag stellen. Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit und – bei juristischen Personen – die Überschuldung, bei einem Antrag des Schuldners selber auch die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Wann?
Die Forderungsanmeldung hat innerhalb der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Anmeldefrist zu erfolgen. Verspätete Forderungsanmeldungen sind grundsätzlich zwar möglich, aufgrund der erforderlichen zusätzlichen Prüfung jedoch kostenpflichtig.

Wo?
Die Forderungsanmeldung hat bei dem im Eröffnungsbeschluss genannten Insolvenzverwalter zu erfolgen und nicht beim Insolvenzgericht. Ist ein Sachwalter oder Treuhänder bestellt, so ist die Forderungsanmeldung dort vorzunehmen.

Wie?
In der Anmeldung sind Art, Entstehungszeitpunkt und Betrag der Forderung mitzuteilen. Entsprechende Belege und vorhandene Urkunden sind beizufügen.
Dem Insolvenzverwalter muss eine Prüfung ohne Hinzunahme der Geschäftsunterlagen des jeweiligen Schuldners möglich sein.
Bevollmächtigte von Gläubigern sollten der Forderungsanmeldung eine Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.

Bei der Anmeldung sind außerdem der Grund der Forderung und ggf. die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Bitte beachten Sie zudem die Hinweise für Aus- und Absonderungsberechtigte.

Alle Forderungen sind in festen Beträgen in Euro geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzumelden. Zinsen können grundsätzlich nur für den Zeitraum bis Insolvenzeröffnung angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu beziffern.

Zur Forderungsanmeldung bitten wir das übersandte bzw. auch hier hinterlegte Formular zu verwenden (Download Formular).

Ablauf?
Die Insolvenzforderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Bei nachträglichen Prüfungsterminen und bei Prüfungsterminen in vereinfachten Insolvenzverfahren kann auf Anordnung des Gerichts die Prüfung auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Die Ergebnisse können lauten:

  • Festgestellt:
    Die Feststellung zur Tabelle bedeutet, dass die betreffende Forderung dem Grunde und der Höhe nach vom Verwalter anerkannt worden ist. Es erfolgt dann bei Abschluss des Verfahrens automatisch die ganze oder teilweise Befriedigung der betreffenden Forderung.

  • Bestritten:
    Forderungen, die vom Gläubiger nicht belegt und aus diesem Grund vom Insolvenzverwalter nicht nachvollzogen werden können, wird dieser – endgültig – bestreiten. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen, die keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO darstellen.

  • Vorläufig bestritten:
    Forderungen, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, werden vom Verwalter vorläufig bestritten. Der Grund dafür ist dem Auszug der Insolvenztabelle zu entnehmen, der dem betreffenden Gläubiger nach dem Prüfungstermin zugesandt wird. Nach Abschluss der Prüfung wird die Forderung dann entweder noch festgestellt oder sie bleibt endgültig bestritten.

  • Anerkannt für den Ausfall:
    Das Anerkenntnis von Forderungen derjenigen Gläubiger, die im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung auf Grund spezieller Sicherungsrechte „abgesonderte” oder „ausgesonderte” Befriedigung beansprucht haben, erfolgt in der Regel „für den Ausfall”. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter zunächst das Ergebnis der Sicherheitenverwertung abwartet. Später wird dann die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und der angemeldeten Forderung zur Tabelle anerkannt. Mit diesem Betrag sind die betreffenden Gläubiger im Rahmen der Verwertung ihrer Sicherheiten „ausgefallen”, wodurch sich die Bezeichnung erklärt. Für den Ausfall anerkannte Forderungen gelten - so denn bis zum Verfahrensabschluss keine Abrechnung/Einigung mit diesen Gläubigern erfolgt ist - im Schlusstermin als bestritten.

Sowohl der Insolvenzverwalter/Treuhänder, als auch der Insolvenzschuldner und jeder einzelne Insolvenzgläubiger kann Widerspruch gegen einzelne angemeldete Forderungen erheben. Das Ergebnis der Forderungsprüfung wird nur dann vom Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern mitgeteilt, wenn die Forderung ganz oder teilweise bestritten worden ist. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter/Treuhänder oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

Nachrangige Forderungen
Im Rang nach den üblichen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berücksichtigt:

  1. die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;

  2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;

  3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

  4. Forderungen aus einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners;

  5. Forderungen auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.

Die nachrangigen Forderungen sind nur dann anzumelden, soweit das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsbeschluss hierzu ausdrücklich auffordert.