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Schuldnerberatung

Ihre Schulden sind unsere Aufgabe:
Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren können Personen, die nicht selbständig tätig sind (=Verbraucher), ihre Schulden regulieren. Ziel ist die Restschuldbefreiung: Befreiung von allen Schulden, die nicht bezahlt wurden. Bis zur Befreiung Ihrer Schulden kann es bis zu 36 Monate dauern. Wir begleiten und unterstützen Sie als Insolvenzberater bei allen Schritten Ihrer Entschuldung.

    Schuldenvergleich
    Der erste Schritt ist der außergerichtliche Versuch einer Schuldenbereinigung. Diesen sog. Schuldenvergleich bereiten wir für Sie vor und nehmen Kontakt zu allen Gläubigern auf, die Sie uns mitgeteilt haben oder die wir durch Anfragen ermitteln können. Wir führen die Verhandlungen mit den Gläubigern, die in der Regel von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Der Schuldenbereinigungsversuch ist gescheitert, wenn ein Gläubiger dem Schuldenvergleich nicht zustimmt.

    Bescheinigung nach § 305 InsO und Insolvenzantrag
    Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch oder Schuldenvergleich dürfen wir als "geeignete Stelle" nach § 305 Insolvenzordnung eine Bescheinigung über das Scheitern erstellen. Danach bereiten wir für Sie den eigentlichen Insolvenzantrag vor. Das Gericht kann ggf. noch einen weiteren Einigungsversuch mit den Gläubigern durchführen oder hiervon (in der Regel) absehen. Wenn dieser Versuch ebenfalls scheitert oder von einem solchen durch das Gericht abgesehen wird, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.

    Insolvenzverfahren
    Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren und bestellt eine(n) Insolvenzverwalter(in). Der Insolvenzverwalter erfasst einerseits die Gläubiger und prüft ihre Forderungen, und verkauft andererseits die verwertbaren Vermögensgegenstände. Die Erlöse werden daraus werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt und darüber hinaus dann an die Gläubiger als Quote verteilt.

    Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung in 36 Monaten
    Dem Insolvenzverfahren folgt die Wohlverhaltensphase (auch: Restschuldbefreiungsverfahren) und nach Ablauf von insgesamt 36 Monaten die Restschuldbefreiung. Seit der Reform des Insolvenzrechts Anfang 2021 bekommen Sie die Restschuldbefreiung 36 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, statt zuvor nach 6 Jahren.

    Frühzeitige Beendigung durch Insolvenzplan
    Sollten 36 Monate für Sie noch zu lang sein, so können Sie das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan schon früher beenden. Ein Insolvenzplan ist ein Zahlungsvergleich mit den Gläubigern, der nach Insolvenzeröffnung geschlossen wird. Voraussetzung ist die Einmalzahlung einer dritten Person (Geldgeber). Sind die Gläubiger mit dem Insolvenzplan einverstanden, werden Sie entsprechend früher von Ihren Schulden befreit.


Ihr Vorteil:
Einen Termin gibt es bei uns regelmäßig innerhalb einer Woche und damit ohne Wartezeit! Der anwaltliche Schuldnerberater ist als Fachanwalt für Insolvenzrecht aufgrund seiner Fortbildungsverpflichtung mit der neuesten Gesetzeslage und Rechtsprechung bestens vertraut und bringt aufgrund 20 jähriger Tätigkeit im Insolvenzrecht, hunderten durchgeführten Schuldenbereinigungsverfahren und Bearbeitung von weit mehr als 1000 Insolvenzverfahren die nötige Erfahrung mit, um auch in Ihrem Fall die für Sie geeignete Lösung zu finden und Sie ggf. bestmöglich und umfassend auf ein Insolvenzverfahren vorzubereiten und dieses rechtssicher einzuleiten.

Kosten:
Wichtig für Sie und uns: Vor Übernahme eines Mandats haben beide Seiten Klarheit über die anfallenden Kosten unserer Beauftragung. Unser Honorar richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem Gesetz wird die gesetzliche (Mindest-)vergütung von Rechtsanwälten festgelegt. Diese Vergütung kann der Mandant von vornherein kalkulieren. Sie ändert sich nicht. Dadurch können die anfallenden Kosten sicher und einfach geplant werden.

Für unsere Tätigkeit im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bieten wir die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an, dass sich an den Gebühren orientiert, die auch die soziale Schuldnerberatung erhebt bzw. Anwälten bei bedürftigen Schuldnern im Rahmen der Beratungshilfe aus der Landeskasse gewährt wird (Anlage 1 RVG Ziff 2500 ff.). Das Pauschalhonorar für die außergerichtliche Schuldenbereinigung staffelt sich dabei nach der Anzahl der betroffenen Gläubiger und beginnt bei 312,00 € zzgl. Auslagen und Steuern bei bis zu 5 Gläubigern. Wenn Sie auch die Vorbereitung des Insolvenzantrags durch uns wünschen, berechnen wir hierfür zusätzlich 180,00 €. Vor Übernahme des Mandats besprechen wir die konkret zu erwartenden Kosten mit Ihnen und schließen mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung. Sollten Sie nach einer Erstberatung sich schließlich gegen eine Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entscheiden oder eine solche nach Prüfung nicht erforderlich sein und weitere Beratung oder Vertretung durch uns nicht gewünscht werden, berechnen wir für eine Erstberatung (Verbraucher) einen Betrag in Höhe von netto 190,00 €. Wir gewähren Ihnen gerne Ratenzahlung der als Vorschuss zu erbringenden Vergütung.

Sofern Sie bei unserer Beauftragung einen Beratungshilfeberechtigungsschein des für Sie zuständigen Amtsgerichts vorlegen, zahlen Sie für unsere Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nur die Beratungshilfegebühr in Höhe von einmalig 15,00 €.

Durchführung:
Die Beratung erfolgt grundsätzlich in unseren Büroräumen in Braunschweig, kann aber auf Wunsch auch (bundesweit) per (Video-)Telefon / Skype durchgeführt werden. Eine persönliche Anwesenheit ist daher nicht zwingend erforderlich. Bei Notwendigkeit kann ein Besprechungstermin ggf.auch bei Ihnen zuhause durchgeführt werden (nur Raum Braunschweig/ Wolfsburg/ Salgitter/ Wolfenbüttel/ Helmstedt/ Peine/ Gifhorn/ Goslar/ Hildesheim/ Halberstadt).

Zum Besprechungstermin sollten Sie bitte Unterlagen zu allen Ihren Verbindlichkeiten (Mahnungen etc.) mitbringen. Diese müssen nicht zwingend geordnet sein,auch wenn dies wünschenswert ist. Weiterhin wäre es im Erstgespräch hilfreich, wenn Sie bereits einen Einkommensnachweis (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Bürgergeldbescheid), Kontounterlagen und Unterlagen zu etwa vorhandenen sonstigen Vermögensgegenständen (Kfz-Schein, Grundbuchauszug etc.) mitbringen, um Ihre Situation umfassend prüfen zu können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt von Kalm, Frau Köchy (Tel. 0531 1206892)

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